Grundsteuer - Anzeige von Änderungen
Sollten sich Änderungen bezüglich Ihres Grundbesitzes ergeben, sind diese anzuzeigen. Wer dies wann zu tun hat und weitere Fragen, beantwortet der informative Flyer des Bayerischen Landesamts für Steuern.
Zu beachten wegen Fristablauf für 2025: Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben werden, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.
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