Jahresbekanntmachung Grundsteuer, Hinweis zur Hundesteuer

Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung; Hinweis zur Zahlung Hundesteuer

 

Grundsteuer:

Für Grundsteuerpflichtige wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Betrag festgesetzt. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen: 

a)    für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke     Grundsteuer A 310 v.H. der Steuermessbeträge
b)    für die anderen Grundstücke                                       Grundsteuer B 350 v.H. der Steuermessbeträge

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines Steuerbescheides. 
Sollten abweichende Hebesätze durch den Stadtrat beschlossen werden, oder sich während des Festsetzungszeitraumes Veränderungen in den Besteuerungsgrundlagen ergeben, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt. 
Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Antragstellung bis 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres), wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01.07.2023 fällig. 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden. 

1.    Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist einzulegen bei der Stadt Fürstenfeldbruck, Hauptstraße 31, 82256 Fürstenfeldbruck.
2.    Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München,(Briefanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München) zu erheben.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Die wirksame elektronische Einlegung eines Widerspruchs bei der Stadt Fürstenfeldbruck, setzt voraus, dass der Rechtsbehelf mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und unter der Adresse info@fuerstenfeldbruck.de-mail.de eingelegt wird.
Ab 1. Januar 2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Widerspruch und Klage haben bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen keine weiteren Kosten. Sollte der Widerspruch jedoch von der Widerspruchsbehörde zurückgewiesen oder vom Widersprechenden zurückgenommen werden, sind die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Sofern kein Fall des§ 188 VwGO vorliegt, wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung kraft Bundesrechts eine Verfahrensgebühr fällig.



Hundesteuer:

Alle Fürstenfeldbrucker Hundehalterinnen und Hundehalter werden daran erinnert, dass die für 2023 zu entrichtende Hundesteuer am 01.03.2023 in einem Betrag fällig wird. Für das Kalenderjahr 2023 gelten die Steuersätze für die Hundesteuer bis auf weiteres unverändert gegenüber dem Vorjahr weiter. 
Danach beträgt die Steuer jährlich: 

a)    für den ersten Hund   48,00 Euro
b)    für jeden weiteren Hund    72,00 Euro
c)    für einen Kampfhund    996,00 Euro
d)    für einen Kampfhund mit Negativzeugnis   720,00 Euro
e)    für einen Kampfhund mit Negativzeugnis und Hundeführerschein   360,00 Euro

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass im Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck die Hundesteuersatzung vom 01.01.2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 01.01.2016, gilt. 

Zahlungsaufforderung: 
Die Steuerpflichtigen, die der Stadtverwaltung bislang kein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der o.g. Steuern erteilt haben, werden gebeten, die Forderungen bei Fälligkeit auf eines der unten angegebenen Konten der Stadt Fürstenfeldbruck zu entrichten: 

Sparkasse FFB   IBAN: DE 15 7005 3070 0008 0008 12;   SWIFT-BIC: BYLADEM1 FFB
Volksbank FFB    IBAN: DE 75 7016 3370 0000 0191 00;  SWIFT-BIC: GENODEF1 FFB

Bitte beachten Sie, dass in der Stadtkasse Fürstenfeldbruck keine Bareinzahlungen mehr angenommen werden. 
Rückstände müssen unter Berechnung der gesetzlichen Säumniszuschläge und Mahngebühren angefordert werden. Vereinfachen Sie sich die Einhaltung der Zahlungsfristen und vermeiden Sie zusätzliche Kosten und Ärger: ein SEPA-Mandat erhalten Sie unter 
www.fuerstenfeldbruck.de -> Rathaus -> Anträge und Formulare 
oder unter stadtkasse@fuerstenfeldbruck.de


Fürstenfeldbruck, den 17. November 2022 

Erich Raff
Oberbürgermeister