Wasser und Abwasser
Öffnungszeiten:
Mo, Di, Mi, Do, Fr 8 - 12 Uhr, Do 14-18 Uhr
Ansprechpartnerinnen:
Heide Drexler (Stellv. Sachgebietsleiterin), Tel.: 08141 281-4214, Zimmer: 211, bauverwaltung@fuerstenfeldbruck.de
Elke Ziemann, Tel.: 08141 281-4216, Zimmer: 211, bauverwaltung@fuerstenfeldbruck.de
Kanalherstellungsbeiträge:
Kerstin Böhm, Tel.: 08141 281-4226, Zimmer: 215, bauverwaltung@fuerstenfeldbruck.de
Kanalgebühren, Gartenwasserzähler, Abwassergebührenbescheid:
Sabine Thrainer, Tel.: 08141 281-4222, Zimmer: 208, abwasser@fuerstenfeldbruck.de
Vollzug der Wassergesetze
Wasser ist wichtig, daher müssen alle menschlichen Einwirkungen auf das ober- und unterirdische Wasser geordnet und überwacht werden. Dies ist Aufgabe der Wassergesetze und ihres Vollzugs.
Die Stadt erfüllt im übertragenen Wirkungskreis folgende Aufgaben:
Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde (§ 101 des Wasserhaushaltsgesetzes -WHG-, Art. 58, 61 und 63 des Bayerischen Wassergesetzes - BayWG -)
a) in Verfahren über eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Verbindung mit Art. 15 und 70 BayWG für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen mit einem Anfall häuslicher Abwässer bis zu 8 m;sup3; je Tag und von Niederschlagswasser, soweit die Einleitung nicht nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes abgabepflichtig ist, in Gewässer,
b) nach §§ 62, 63 WHG und der darauf gestützten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) sowie der Anlagenverordnung bei Heizölverbrauchertankanlagen,
c) nach § 101 WHG, Art. 58 und 61 BayWG in den Fällen der Buchstaben a und b,
d) nach § 78 Abs. 3 WHG
Niederschlagswasserbeseitigung/Entwässerungseingabeplanung
Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser ist Abwasser im Sinne des§ 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Unabhängig davon, ob für ein Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist in einigen Fällen eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagswasserbeseitigung notwendig.
Für all jene Bauvorhaben, die der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) unterliegen, ist die Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnisfrei möglich. Der Bauherr prüft eigenverantwortlich, ob die erforderlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die technischen Regelwerke zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) bzw. in oberirdische Gewässer (TRENOG) sind zwingend einzuhalten.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) stellt mit dem Programm BEN ein vereinfachtes Prüfungschema zur Verfügung. Die wasserwirtschaftlichen Grundsätze zur Niederschlagswasserbeseitigung des Wasserwirtschaftsamtes München (WWA) sind zu beachten.
Mit den bei der Baugenehmigungsbehörde der Großen Kreisstadt Fürstenfeldbruck vorzulegenden Bauantragsunterlagen ist neben den Entwässerungsplänen auch die Bauherrnerklärung (Erklärung des Bauherrn zur Niederschlagswasserbeseitigung in bauaufsichtlichen Verfahren) einzureichen.
Für jene Bauvorhaben, die nicht der NWFreiV unterliegen, für die also ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist, sind Antragsunterlagen vorzulegen entsprechend der Checkliste für die Niederschlagswasserversickerung oder der Checkliste für die Niederschlagswasserbeseitigung in ein oberirdisches Gewässer.
Die Bauherrenerklärung finden Sie unten im Downloadbereich.
Folgende Broschüren können Sie bei uns beziehen:
- Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer – Regenwasserversickerung-
- Naturnahe Entwässerung von Verkehrsflächen in Siedlungen
Schutz von Überschwemmungsgebieten
Bauen am Gewässer
Wer eine Anlage in, an, über oder unter Gewässer plant, muss das Risiko kennen, dass dort ein gefährdetes Gebiet ist und vorbereitet sein. Für genehmungspflichtige Anlagen bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung.
Bitte entnehmen Sie weitere Informationen dem Merkblatt, das unten als Download zur Verfügung steht.
Informationen und Hinweise für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen
Das Formular für die Anzeige einer Heizölverbraucheranlage sowie ein Merkblatt finden Sie unten im Downloadbereich.
Nähere Informationen zur sicheren Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Umwelt.
Abwasserbeseitigung/Kleinkläranlagen
Wer Abwasser in den Untergrund versickern will, benötigt eine wasserrechtliche Erlaubnis. Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist. Vor der Versickerung ist es einer Reinigung, z.B. in einer Kläranlage zu unterziehen. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung nach der Reinigung in einer Mehrkammerausfaulgrube.
Die Erlaubnis kann im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens beantragt werden. Andernfalls ist sie gesondert formlos, aber schriftlich zu beantragen.
Der Anschluss an einen öffentlichen Kanal geht der Versickerung in der Regel vor. Die Satzung des Kanalnetzbetreibers ist zu beachten.
Folgende Broschüren können Sie bei uns beziehen:
- Abwasserentsorgung von Einzelanwesen – Kleinkläranlagen
- Förderung von Kleinkläranlagen
Schutz gegen Rückstau aus dem Abwassernetz
Heftige Gewitterregen und Starkregen bedeuten ein großes Risiko – vor allem für besiedelte Gebiete. So besteht die Gefahr, dass Keller und andere tiefer liegende Räume rasch überflutet werden, weil manches Haus noch immer nicht genügend gegen Kanalrückstau gesichert ist. Dadurch entstehen der Hauseigentümerin bzw. dem Hauseigentümer in der Regel sehr große Schäden.
Diese sind jedoch vermeidbar, wenn Gebäude entsprechend den heutigen technischen Möglichkeiten und geltenden Vorschriften gesichert werden. Zudem ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer nach geltendem Recht für alle Schäden haftbar, die auf dem Fehlen dieser Sicherungen beruhen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in der Entwässerungssatzung und in den Vorschriften „ DIN 1986 – Grundstücksentwässerungsanlagen“.
Das Kanalnetz einer Stadt oder einer Gemeinde kann nicht darauf ausgerichtet werden, dass es jeden Starkregen sofort ableiten kann. Die Rohre der Kanalisation würden sonst so groß und so teuer werden, dass die Bürgerinnen und Bürger, die über ihre Abwassergebühren und -beiträge an deren Finanzierung beteiligt sind, zu stark belastet würden. Deshalb muss bei starken Regenereignissen eine kurzzeitige Überlastung des Entwässerungsnetzes und damit ein Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen in Kauf genommen werden. Dabei kann das Wasser des Kanals aus den tiefer gelegenen Ablaufstellen (Gully, Ausgüsse, Waschmaschinenanschlüsse etc.) austreten, falls diese Ablaufstellen nicht vorschriftsmäßig gesichert sind.
Auch wenn es bisher noch niemals zu einem Rückstau kam, kann nicht darauf vertraut werden, dass ein solcher – etwa infolge einer unvorhersehbaren, kurzfristigen Kanalverstopfung – künftig ausbleibt. Die Hauseigentümer sind daher in eigener Verantwortung verpflichtet, alle tief liegenden Ablaufstellen, vor allem im Keller, mit Rückstauvorrichtungen zu versehen. Alle Räume oder Hofflächen unter der „Rückstauebene“, die im Allgemeinen in Straßenoberkante angenommen wird, müssen gesichert sein.
Entsprechende Punkte, die dabei beachtet werden müssen, finden Sie auf einem Merkblatt, das nachfolgend als Download zur Verfügung steht.
Gartenwasserzähler
Für Frischwasser, das für die Gartenbewässerung verwendet wird, muss keine Abwassergebühr entrichtet werden.
Die Wassermenge ist durch einen geeichten Gartenwasserzähler (Zwischenzähler) nachzuweisen. Dieser kann im Fachhandel bezogen werden.
Aufgrund der individuellen Anschaffungs- und Installationskosten bleibt abzuwägen, ob sich der Einbau eines Gartenwasserzählers lohnt.
Inbetriebnahme oder Austausch melden
Gartenwasserzähler sind vor Inbetriebnahme unbedingt bei den Stadtwerken Fürstenfeldbruck anzumelden.
Zudem ist darauf zu achten, dass die Eichfrist - i.d.R. 6 Jahre - des Gartenwasserzählers noch nicht abgelaufen ist.
Nach Ablauf der Eichfrist werden die erfassten Verbrauchswerte nicht mehr berücksichtigt. Gartenwasserzähler, deren Eichfrist abgelaufen ist, sind rechtzeitig vor Beginn der Gartensaison durch einen neuen Zähler zu ersetzen.
Der Zählertausch ist ebenso wie die Erstinbetriebnahme eines Gartenwasserzählers bei den Stadtwerken Fürstenfeldbruck im Voraus anzumelden.
Unabhängig der bisherigen Verwaltungspraxis weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass ab dem Abrechnungsjahr 2019 ausschließlich Verbräuche anerkannt werden, die über geeichte Gartenwasserzähler gemessen wurden.
Infos & Formular
Für Rückfragen zum Thema Gartenwasserzähler steht Ihnen die Stadt Fürstenfeldbruck, Bauverwaltung, Frau Sabine Thrainer, unter der Tel. Nr. 08141 281-4222 gerne zur Verfügung. Oder senden Sie eine E-Mail an bauverwaltung@fuerstenfeldbruck.de.
Ein entsprechendes Formular für die Anmeldung eines neuen Zählers bzw. für den Zählertausch finden im Downloadbereich.
Downloadbereich: