Infos Behindertenbeirat

Mobilitätshilfe

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sollen am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können. Dafür ist es wichtig, auch außerhalb der eigenen Wohnung mobil zu sein, um zum Beispiel in der Freizeit an sportlichen oder gesellschaftlichen Ereignissen teilzunehmen.
Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen gibt es deshalb die sogenannte Mobilitätshilfe. Sie dient dazu, Menschen, die in Folge ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, die Teilnahme am sozialen Leben zu erleichtern.
Der Bezirk Oberbayern gewährt hierfür eine monatliche Geldpauschale. Voraussetzung ist der Wohnsitz in Oberbayern. Heimbewohner müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Bezirks Oberbayern haben. Der Empfänger der Mobilitätshilfe kann eigenverantwortlich Beförderungsunternehmen (zum Beispiel Taxi) und Behindertenfahrdienste in Anspruch nehmen. Der Anbieter kann frei gewählt werden.
Die Mobilitätshilfe darf ausschließlich für Fahrtkosten verwendet werden, die durch die Inanspruchnahme von Beförderungsunternehmen und Behindertenfahrdiensten entstanden sind. Eine Beförderung durch den Transport mit einem privaten PKW (z.B. die Deckung der Benzinkosten durch die Mobilitätshilfe) ist nicht möglich. Die Kosten für Fahrten zu ärztlichen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen, zu Kindertagesstätten, Schulen oder Heimen werden nicht übernommen.
Die Empfänger erhalten zur Teilnahme am Fahrdienst einen monatlichen Sockelbetrag von 88 Euro. Dieser kann bei nachgewiesenem Mehrbedarf erhöht werden.

Die Mobilitätshilfe können beantragen:

  • Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ eingetragen im Schwerbehindertenausweis) nach vollendetem 14. Lebensjahr und jüngere behinderte Menschen, die laut ärztlichem Attest auf die Beförderung durch ein Spezialfahrzeug angewiesen sind. Ihre Eltern dürfen kein wegen der Behinderung steuerbefreites oder durch sonstige öffentliche Leistungen gefördertes Fahrzeug besitzen.
  • Menschen mit geistiger Behinderung nach vollendetem 14. Lebensjahr mit den Merkzeichen G (gehbehindert), H (hilflos) und B (Begleitung), wenn der Grad der Behinderung (GdB) auf 100 v. H. festgestellt wurde. Laut Bescheid des Versorgungsamtes müssen sie als „geistig behinderte Menschen“ eingestuft sein. Die geistige Behinderung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

Weitere Infos unter https://www.bezirk-oberbayern.de/Soziales/Kinder-undJugendliche/Mobilit%c3%a4tshilfe




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