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 Reisepass
Informationen zur Beantragung eines Reisepasses
Persönliche Vorsprache mit altem Personalausweis oder Reisepass.
Zur Antragstellung ist kein Formblatt erforderlich.
Bringen Sie ein neues biometrietaugliches Lichtbild (schwarzweiß oder farbig) mit.
Das Lichtbild muss Sie ohne Kopfbedeckung zeigen.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre.
Bei Personen, die bei der Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre.
Abnahme von Fingerabdrücken von Antragstellern ab dem vollendeten 6. Lebensjahres (es erfolgt keine Speicherung im Datenbestand)
Eine Eintragung eines Ordens- oder Künstlernamens ist nicht mehr möglich
Eine Verlängerung ist nicht möglich.
Die Gebühr beträgt 59,--€. In Ausnahmefällen wird die doppelte Gebühr erhoben (118,-- €), so auch wenn die Stadt Fürstenfeldbruck einen Reisepass als nicht zuständige Behörde ausstellt (z.B. wenn in Fürstenfeldbruck nur eine Nebenwohnung gemeldet ist).
Bei Personen, die bei Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
Hinweis für Vielreisende: Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Für den 48-Seiten-Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22,-- zur bisherigen Passgebühr zu entrichten.
Expresspass: Mit einer Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften wurde die Möglichkeit geschaffen, bei der Bundesdruckerei einen sogenannten Expresspass (72 Stunden) gegen Aufpreis zu bestellen. Die zusätzliche Gebühr zur bisherigen Passgebühr beträgt hierfür 32,-- .
Da der Reisepass zentral in der Bundesdruckerei hergestellt wird, kann das Ausweisdokument frühestens 4-5 Wochen nach Antragstellung ausgehändigt werden.
Die Aushändigung kann auch an eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig.
Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, sowie das Auswärtige Amt in Berlin ( www.auswaertiges-amt.de) Sollten Sie sofort ein gültiges Reisedokument benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Jahr ( ist nicht für die Einreise in die USA erlaubt) - Die Gebühr hierfür beträgt 26,--
- Es ist ein biometrietaugliches Passbild nötig.
Eine erhöhte Gebühr wird in Ausnahmefällen erhoben, z.B. wenn die Beantragung bei der Stadt Fürstenfeldbruck erfolgt, obwohl in Fürstenfeldbruck kein oder nur ein Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Wichtig Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für unverheiratete Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundete Sorgeerklärung vorzulegen.
Bei Verhinderung eines der Erziehungsberechtigten kann dessen Zustimmung auch unter Vorlage der Zustimmungserklärung und des Personalausweises/Reisepasses erfolgen.

Zweitpass Vor Ausstellung eines zweiten oder weiteren Passes müssen bestimmte Antragsvoraussetzungen vorliegen.
Die einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen darf, sofern er nicht ein berechtigtes Interesses an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen hat. Dies stellt eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung dar, über deren Notwendigkeit ausschließlich die zuständige Passbehörde zu befinden hat.
Die Passbewerberin / der Passbewerber legt hierzu schlüssig und fundiert , möglichst durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Firmenschreiben, Buchungs-bestätigung, Flugticket etc.) dar, dass sie/er ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes geltend machen kann. Begründungen, die nur prophylaktische oder allgemeine Aspekte beinhalten, reichen dafür nicht aus. Auch kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden. Ebenso ist ein mit Sichtvermerken vollgestempelter Pass allein kein Grund für die Ausstellung eines weiteren Passes. Auch die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Pässe geführt wurden, kann ohne Angabe konkreter, schlüssig nachvollziehbarer Gründe nicht automatisch die Ausstellung eines erneuten Zweitpasses zur Folge haben. Gerade bei der Genehmingung von Zweit- oder Drittpässen ist es nämlich unerlässlich, die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.
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