Wie überholt man Radfahrende richtig?

Die Stadt macht wiederholt auf die Wichtigkeit des gesetzlich festgelegten Mindest-abstands beim Überholen von Radfahrenden aufmerksam. Ein genügend großer Seitenabstand ist ein zentraler Beitrag zur Stärkung des Radverkehrs und erhöht zugleich die Sicherheit sowie das Wohlbefinden der Menschen, die mit dem Fahrrad unterwegs sind.

Nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss der Abstand zwischen einem Kraftfahrzeug und einer radfahrenden Person innerhalb einer Ortschaft mindestens 1,5 Meter betragen. Diese Forderung gilt unabhängig davon, ob ein Schutzstreifen (gestrichelte 12 Zentimeter breite, weiße Linie mit ein Meter Strich und ein Meter Lücke, als Teil der Fahrbahn -> darf im Bedarfsfall auch von Kraftfahrzeugen überfahren werden, etwa bei der Begegnung von Lkw oder Bussen) oder ein Radfahrstreifen (durchgezogene 25 Zentimeter breite, weiße Linie -> darf von Kraftfahrzeugen nicht überfahren werden, ausschließliche Nutzung durch Radverkehr) markiert ist. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist bei jedem Überholvorgang zwingend einzuhalten. Kann dieser Abstand nicht sicher gewährleistet werden, muss das Kraftfahrzeug hinter dem Fahrrad verbleiben, bis sich eine geeignete Möglichkeit zum sicheren Überholen mit ausreichendem Abstand ergibt.

Außerorts wird nach der Straßenverkehrsordnung sogar ein Überholabstand von mindestens zwei Metern gefordert. Dies ist auf kleineren Landstraßen oder Gemeindeverbindungsstraßen sehr häufig nahezu gleichbedeutend mit der Nutzung der Gegenspur durch das überholende Auto. Ein Überholen ist daher nur möglich, wenn kein Gegenverkehr vorhanden ist.

Alle Autofahrenden werden gebeten, diese Vorschriften konsequent zu beachten. Die Einhaltung der Mindestabstände leistet einen entscheidenden Beitrag zu mehr Sicherheit und einem rücksichtsvollen Miteinander im Straßenverkehr.




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