Verkehrszeichen für Radfahrende einfach erklärt
Die folgenden Informationen geben einen Überblick über wichtige Verkehrsregeln für den Radverkehr und sollen dabei helfen, sicher und regelkonform unterwegs zu sein, um dadurch gefährliche Situationen und Unfälle möglichst zu vermeiden.
Bei den folgenden drei Verkehrszeichen besteht eine Benutzungspflicht:
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Das Schild zeigt ein rundes, blaues Verkehrszeichen mit weißen Symbolen für Fußgänger und Fahrrad, die durch einen waagerechten Strich voneinander getrennt sind. Hier gilt eine Benutzungspflicht für den Fußverkehr und Radfahrende. Beide müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen. Das Befahren der Fahrbahn (Straße) ist somit nicht erlaubt. Radfahrende sollten bitte Rücksicht auf den Fußverkehr nehmen.
Getrennter Geh- und Radweg
Das Schild zeigt ein rundes, blaues Verkehrszeichen mit weißen Symbolen für Fahrrad und Fußgänger, die durch einen senkrechten Strich voneinander getrennt sind. Auch hier gilt eine Benutzungspflicht für den Fußverkehr und Radfahrende. Das Befahren der Fahrbahn (Straße) ist nicht erlaubt. Die jeweils für den Rad- und Fußverkehr vorgesehene Wegseite muss eingehalten werden.
Radweg
Das Schild zeigt ein rundes, blaues Verkehrszeichen mit einem weißen Fahrradsymbol. Hier besteht eine Benutzungspflicht für Radfahrende. Die Fahrbahn (Straße) darf in diesem Fall nicht genutzt werden.
Rechtsfahrgebot
Auch für Radfahrende gilt das Rechtsfahrgebot: Grundsätzlich ist der in Fahrtrichtung rechts liegende Radweg zu nutzen. Ein linksseitiger Radweg darf nur befahren werden, wenn dies durch entsprechende Beschilderung angeordnet ist. Ist dies der Fall, ist insbesondere an Einmündungen und Ausfahrten von Grundstücken besondere Vorsicht geboten, da der Kfz-Verkehr häufig Radfahrende von rechts nicht erwartet.
Im Stadtgebiet gibt es auch nicht benutzungspflichtige Radwege. Radfahrende können hier selbst entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn (Straße) nutzen möchten; insbesondere, wenn sie dort sicher und zügig unterwegs sein möchten.
Diese Wege haben kein blaues Verkehrszeichen, jedoch sind sie mit Fahrrad-Piktogrammen am Boden gekennzeichnet und somit als Radweg erkennbar.
Gehweg – Radfahrer frei
Rücksicht ist entscheidend. Ein Gehweg mit dem Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ ist kein Radweg. Dort hat der Fußverkehr Vorrang, Radfahrende sind lediglich zu Gast. Sie dürfen den Gehweg mit dem Fahrrad nutzen, müssen aber Schrittgeschwindigkeit (ca. vier bis sieben Stundenkilometer) fahren und besonders auf den Fußverkehr Rücksicht nehmen und ihn nicht gefährden. Ein „Wegklingeln“ ist nicht angebracht, wenn nötig, muss abgestiegen und das Fahrrad geschoben werden.
Die Kombination aus den Schildern „Gehweg“ und „Radfahrer frei“ findet sich vor allem dort, wo kein ausreichender Platz für einen Radweg oder einen gemeinsamen Geh- und Radweg vorhanden ist und sich nicht alle Radfahrenden beim Radeln auf der Fahrbahn im Mischverkehr mit Kraftfahrzeugen sicher fühlen.
Wichtig bleibt: Radfahrende müssen den freigegebenen Gehweg nicht benutzen. Sie dürfen auf der Fahrbahn (Straße) fahren. Somit ist auch ein Hupen von vorbeifahrenden Autos unangemessen und falsch. Die Fahrzeuge haben den gesetzlich vorgeschriebenen Überholabstand von eineinhalb Meter innerorts und zwei Meter außerorts einzuhalten. Eine Sonderregelung gilt für Kinder bis acht Jahre: Sie müssen den Gehweg benutzen.
Für ein sicheres Miteinander gilt daher für alle: Aufmerksamkeit, Abstand und gegenseitige Rücksichtnahme.
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