Hier finden Sie Pläne und Unterlagen zur im Verfahren befindlichen Bauleitplanung sowie rechtsverbindliche Bebauungspläne und den rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Fürstenfeldbruck.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB), die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch Bauleitpläne vorzubereiten und zu leiten. Die Bauleitplanung stellt somit ein wichtiges Instrument der Stadtentwicklung und -gestaltung dar. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen.
Die Bauleitplanung wird unterteilt in die vorbereitende Bauleitplanung durch den Flächennutzungsplan und die verbindliche Bauleitplanung durch Bebauungspläne.
Man unterscheidet Bauleitpläne im Verfahren (in Aufstellung) sowie rechtsverbindliche Bauleitpläne.
Die Stadt ist verpflichtet, für das Stadtgebiet einen Flächennutzungsplan aufzustellen. Dieser stellt die Grundzüge der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gesamtstadt im Hinblick auf ihre mittelfristig voraussehbaren Bedürfnisse dar. Er ist regelmäßig zu überprüfen und muss ggf. überarbeitet werden.
Gegenüber dem Bürger entfaltet der Flächennutzungsplan in der Regel keine unmittelbare rechtliche Wirkung, er umfasst vorwiegend behördenintern bindende Vorgaben (Ausnahmen sind z.B. Aufforstungsverbotsflächen und Konzentrationsflächen für Kiesabbau).
Der Flächennutzungsplan muss immer eine Begründung (früher Erläuterungsbericht) beinhalten, in der die Gründe für die gewählten Darstellungen erklärt sind.
Aus dem Flächennutzungsplan kann beispielsweise abgelesen werden, wo Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Flächen für den Gemeinbedarf (z.B. für Schulen und Kindergärten), Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft, Wald, Wasserflächen, Verkehrsflächen sowie Versorgungsflächen und sonstige Nutzungen vorhanden und geplant sind.
Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Bebauungspläne werden aufgestellt, sofern aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung ein Planungserfordernis besteht. Es besteht kein Anspruch Einzelner auf die Aufstellung von Bebauungsplänen.
Im Bebauungsplan legt die Stadt als Satzung (Ortsgesetz) fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. Der Bebauungsplan wird in der Regel nur für einen Teil des Stadtgebietes aufgestellt. Je nach Umfang und Inhalt wird zwischen einem einfachen, vorhabenbezogenen und qualifizierten Bebauungsplan unterschieden.
Der § 9 BauGB bildet die Rechtsgrundlage für sämtliche Festsetzungen und regelt als abschließender Katalog den Inhalt eines Bebauungsplans. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine ergänzende Verordnung zum Baugesetzbuch. Kernpunkt der Regelungen ist die genaue planerische Festlegung über Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche.
Ein Bebauungsplan besteht aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung. Die Begründung ist nicht Teil der Satzung, sie ist aber im Rahmen des Verfahrens zwingend erforderlich, um die Planintention darzulegen und zu begründen. Für den Fall, dass eine Umweltprüfung erforderlich ist, werden die Schutzgüter im Umweltbericht, als einem gesonderten Teil der Begründung, beschrieben und bewertet.
Das Verfahren zur Aufstellung, Ergänzung, Aufhebung oder Änderung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich insbesondere in den §§ 1 bis 4b, 6 und 10 BauGB.
Das Verfahren wird durch einen Aufstellungsbeschluss des Stadtrats eingeleitet. Auf der Grundlage eines Vorentwurfs findet in der Regel eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt, in der die Bürger über die Planung unterrichtet werden. Dabei ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Parallel führt die Stadt eine frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird.
Auf Grundlage etwaiger neuer Erkenntnisse, wird der Entwurf ausgearbeitet und beschlossen (Billigungsbeschluss).
Danach wird die Planung mit der Begründung für einen Monat öffentlich ausgelegt. Auslegungsort ist das Rathaus der Stadt. Die Unterlagen können dort im Stadtbauamt (Bauverwaltung, Sachgebiet 42, Zi. 214) eingesehen werden. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung werden mindestens eine Woche vor deren Beginn über Aushänge im Schaukasten des Rathauses bekannt gemacht. Zeitgleich zur öffentlichen Auslegung holt die Stadt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ein.
Im Anschluss an die öffentliche Auslegung und die Behördenbeteiligung prüft die Stadt die eingegangenen Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange und wägt diese unter- und gegeneinander ab.
Sofern keine weiteren Änderungen erforderlich sind, werden die Bebauungspläne im Stadtrat beschlossen (Satzungsbeschluss) und sind mit öffentlicher Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Der Flächennutzungsplan bzw. Flächennutzungsplanänderungen werden ebenfalls im Stadtrat beschlossen (Feststellungsbeschluss). Bevor sie mit öffentlicher Bekanntmachung wirksam werden, bedürfen sie jedoch zusätzlich der Genehmigung der Regierung von Oberbayern.
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Stadt Fürstenfeldbruck
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82256 Fürstenfeldbruck
Stand: 10/02/2023
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