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Insbesondere zu Ferienzeiten kann es sehr lange dauern, bis der beantragte Reisepass zur Abholung im Bürgerbüro bereit liegt. Die Produktionszeiten der Bundesdruckerei sind sehr unterschiedlich und vom Bürgerbüro nur bedingt einschätzbar. Daher sollte die Beantragung auf jeden Fall so früh wie möglich erfolgen.
Ab 1. Mai dürfen Lichtbilder für Ausweispapiere in Papierform nicht mehr verwendet werden. Es sind dann zwingend aktuelle digitale biometrische Lichtbilder in Farbe für die Antragstellung von Ausweispapieren zu verwenden. Die Stadt Fürstenfeldbruck wird vorerst keine Möglichkeit anbieten, diese digitalen Lichtbilder im Rahmen der Ausweisbeantragung zu erstellen. Wir bitten Sie daher, sich rechtzeitig vor dem Termin um ein digitales Lichtbild zu bemühen.Sie können dies nach wie vor bei einem Fotografen erstellen lassen, sofern dieser sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechend zertifizieren hat lassen (bitte beim Fotografen nachfragen). Digitale Lichtbilder, die von nicht zertifizierten Fotografen aufgenommen wurden (also auch private Bilddateien), dürfen von uns nicht akzeptiert werden.Eine Ausweisbeantragung ist ohne die Möglichkeit auf den Zugriff zum digitalen Lichtbild nicht möglich!
Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für unverheiratete Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundete Sorgeerklärung vorzulegen.Bei Verhinderung eines der Erziehungsberechtigten kann dessen Zustimmung auch unter Vorlage der Zustimmungserklärung und des Personalausweises/Reisepasses erfolgen.
Vor Ausstellung eines zweiten oder weiteren Passes müssen bestimmte Antragsvoraussetzungen vorliegen.Die einschlägigen passrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass niemand mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen darf, sofern er nicht ein berechtigtes Interesses an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen hat. Dies stellt eine restriktiv zu handhabende Ausnahmeregelung dar, über deren Notwendigkeit ausschließlich die zuständige Passbehörde zu befinden hat.Die Passbewerberin / der Passbewerber legt hierzu schlüssig und fundiert , möglichst durch Vorlage von Unterlagen (z.B. Firmenschreiben, Buchungs-bestätigung, Flugticket etc.) dar, dass sie/er ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung eines weiteren Passes geltend machen kann. Begründungen, die nur prophylaktische oder allgemeine Aspekte beinhalten, reichen dafür nicht aus. Auch kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass für häufige Auslandsreisen automatisch immer zwei oder mehrere Pässe benötigt werden. Ebenso ist ein mit Sichtvermerken vollgestempelter Pass allein kein Grund für die Ausstellung eines weiteren Passes. Auch die Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit mehrere Pässe geführt wurden, kann ohne Angabe konkreter, schlüssig nachvollziehbarer Gründe nicht automatisch die Ausstellung eines erneuten Zweitpasses zur Folge haben. Gerade bei der Genehmigung von Zweit- oder Drittpässen ist es nämlich unerlässlich, die Notwendigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.