LRA fordert zur Einhaltung der Corona-Regelungen auf

Hier die Pressemitteilung des Landratsamtes vom 19. August:

Im Landkreis Fürstenfeldbruck wurde vor kurzem die tausendste Corona-Infektion notiert. Es kommen nach wie vor nahezu täglich neue Infektionen hinzu. Aufgrund einer etwas größeren Sorglosigkeit bei der Einhaltung der „Corona-Regeln“ kontrolliert die Polizei auch im Landkreis Fürstenfeldbruck derzeit wieder verstärkt die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Das Landratsamt verhängt bei Verstößen Bußgelder von, je nach Schwere des Verstoßes, bis zu 5.000 €. Im Landratsamt sind seit März circa 900 Verstöße zur Anzeige gebracht worden, deren Abarbeitung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.

Seitdem am 17. März 2020 die erste bayernweit gültige Allgemeinverfügung anlässlich der Corona-Pandemie in Kraft getreten ist, gelten bayernweit verpflichtende Vorschriften zum Schutz vor dem Coronavirus. Diese Vorschriften werden laufend an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst: Je geringer die aktuelle Gefahr ist, desto weniger sind das Leben der Mitbürgerinnen und Mitbürger einschränkende Maßnahmen erforderlich und angemessen.

Derzeit gilt die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Diese verbietet trotz zahlreicher Lockerungen in den letzten Monaten immer noch einiges: Als wichtigste Grundregel gilt nach wie vor, dass jeder angehalten wird, die physischen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. Zudem ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum noch immer nur in Gruppen von bis zu 10 Personen gestattet, soweit es sich nicht um Angehörige des eigenen Hausstandes, Verwandte, Lebenspartner oder Angehörige eines weiteren Hausstandes handelt. Die Verordnung regelt auch, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen unterschiedliche Veranstaltungen zulässig sind, welche Einrichtungen unter welchen Voraussetzungen wieder öffnen dürfen und wann eine Maskenpflicht gilt.

Die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird von der Polizei überwacht. Stellt diese einen Verstoß fest, so wird er aufgenommen und an das Landratsamt als zuständige Kreisverwaltungsbehörde weitergegeben. Dort wird der Verstoß dann im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens noch einmal geprüft und bei Vorliegen eines Verstoßes ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Landratsamt ist noch dabei, die vorliegenden Anzeigen abzuarbeiten: Bisher gingen bereits über 900 Anzeigen ein. Derzeit kontrolliert die Polizei aufgrund der Feststellung einer gewissen Nachlässigkeit innerhalb der Bevölkerung bezüglich der Einhaltung der geltenden Vorschriften wieder vermehrt, dies spiegelt sich auch in den eingehenden Anzeigen wider.

Bei Verstößen gegen die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung können empfindliche Bußgelder verhängt werden: So wird der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Personen, die nicht vom erlaubten Personenkreis umfasst sind, mit einer Geldbuße von 150 € pro Person geahndet, genauso teuer kann es bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht werden. Eine nicht zulässige Veranstaltung oder Versammlung kostet Teilnehmer 500 €, deutlich teurer wird es für den Veranstalter, der 5.000 € bezahlen muss. 5.000 € werden auch fällig für Betriebsinhaber, die ihren Betrieb öffnen, ohne sicherzustellen, dass Schutzmaßnahmen wie Mindestabstand und Maximalbesucherzahl eingehalten werden. Dies gilt für Ladengeschäfte wie auch für Freizeiteinrichtungen oder Gastronomiebetriebe.

Bei Unsicherheit, ob ein bestimmtes Vorhaben aktuell erlaubt ist oder nicht, lohnt ein Blick auf die Homepages des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Dort wird eine Vielzahl von „Häufig gestellten Fragen“ beantwortet sowie die aktuell gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung angezeigt:
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/

Neben den rechtlichen Vorschriften gilt weiterhin als Grundregel zur Vermeidung von Infektionen: Abstand halten, Hygiene beachten und Alltagsmasken tragen.

Hinweis der Stadt, nachdem dies immer wieder gefragt wird: Das Grillen an öffentlichen Plätzen ist GRUNDSÄTZLICH verboten, egal wer und wieviele Personen dabei ist/sind.




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Stand: 04/20/2024
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