5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Was ist wieder erlaubt? Was ist immer noch verboten?
Die Bestimmungen gelten zunächst bis 14.06.2020.

Zusammenfassung:

- Es gilt weiterhin das allgemeine Abstandgebot zu Personen außerhalb des eigenen Hausstands sowie die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen.

- Es gelten eine allgemeine Kontaktbeschränkung (eigene Familie plus 1 Haushalt!) im öffentlichen und privatem Raum sowie die Besucherverbote für spezielle Einrichtungen.

- Landesweite Untersagung von Veranstaltungen, Versammlungen und Ansammlungen, ausgenommen Versammlungen nach BayVersammlG unter bestimmten Voraussetzungen (max. 50 Teilnehmer, Mindestabstand, im Freien, höchstens 60 Minuten, 1x  täglich.) Weitere Ausnahmen durch LRA.

- Sport:

o Betrieb und Nutzung Sporthallen/Sportplätze/Fitnessstudios/andere Sportstätten/Tanzschulen/Badeanstalten grds. untersagt

o Ausnahmen: Trainingsbetrieb im Freien/Reithallen unter Einhaltung von kumulativen Voraussetzungen wie Abstandsgebot + Kleingruppen bis zu 5 Personen – ab 08.06.2020 bis zu 20 Personen – + kontaktfrei + keine Umkleiden + Einhaltung Hygiene-/Desinfektionsmaßnahmen + keine Nassbereiche (ausgenommen separater WCs) + keine Warteschlangen + Maskenpflicht bei Zutritt in geschlossenen Räumlichkeiten wie Lager/Eingangsbereiche+ achten auf Risikopersonen + keine Zuschauer.

                        - Ab 08.06.2020:

o Wettkampfbetrieb im Freien unter o.g. Voraussetzungen zulässig inkl. Hygienekonzept

o Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen von Sportstätten/Fitnessbüros unter o.g. Voraussetzung inkl. Hygienekonzept zulässig + Belüftung + Maskenpflicht außer beim Training selbst à aus den Ausführungen lässt sich derzeit nicht ableiten, was genau gestattet ist; weitere Ausführungen abwarten.

- Spielplätze: in Begleitung der Eltern, die auf die Einhaltung der Abstandregeln achten müssen

- Freizeiteinrichtungen:

o nur Außenbereiche + Mindestabstand + begrenzte Besucheranzahl + Schutz- und Hygienekonzept inkl. Parkplatzkonzept

o Gastronomie/Theateraufführungen/Filmvorführungen/ähnliche Veranstaltungen gilt die spezielle Verordnung

o Stadt-/Gästeführungen: Mindestabstand + max. 15 Personen im Freien und begrenzte Anzahl in geschlossenen Räumen (1 je 20m2)

o Betriebsverbot für weitere Freizeiteinrichtungen wie Disco/Clubs/Wellnesszentren

- Beherbergung inkl. Camping: Mindestabstand + Schutz- und Hygienekonzept sowie Parkplatzkonzept

- Erwachsenenbildung/Aus-/Fort-/Weiterbildung: Mindestabstand+ Schutz- und Hygienekonzept;

- Musikschule: nur Einzelunterricht mit Mindestabstand

- Bibliotheken/Archive: 1 je 20m2

- Kulturstätten: 1 je 20m2, Schutz- und Hygienekonzept inkl. Parkplatzkonzept; Theater/Kinos geschlossen – Ausnahmen im Freien möglich

Die Details sowie weitere Regelungen wie z.B. zum Thema Grillen finden Sie in der 5. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Download-Bereich.




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Stand: 03/29/2024
Quelle: