Parken von Anhängern am Straßenrand

In jüngster Zeit erreichen die Stadtverwaltung immer wieder Beschwerden von Fürstenfeldbrucker Bürgerinnen und Bürgern über am Straßenrand abgestellte Kraftfahrzeuganhänger. Die Stadt möchte deshalb darauf hinweisen, dass gemäß § 12 Abs. 3b Straßenverkehrsordnung (StVO) Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden dürfen.

Hier ist nicht gemeint, dass der Anhänger alle zwei Wochen umgesetzt werden soll. Vielmehr sind Anhänger grundsätzlich auf Privatgrund abzustellen und dürfen ausnahmsweise bis zu zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden.

Hierzu gibt es bereits Gerichtsurteile, dass selbst eine 30 Minuten dauernde Fahrt, die ausschließlich zu dem Zweck ausgeführt wird, um die Vorschrift des § 12 Abs. 3b StVO zu umgehen, nicht die in dieser Vorschrift festgelegte Höchstparkdauer von zwei Wochen unterbricht.

Darüber hinaus möchte die Stadt die Halter von Anhängern über zwei Tonnen Gesamtgewicht darauf hinweisen, dass das regelmäßige Parken in reinen oder allgemeinen Wohngebieten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig ist.




zurück zur Übersicht