Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf öffentlichem Grund

In jüngster Zeit werden immer mehr Fahrzeuge am Straßenrand abgestellt, die nicht mehr betriebsbereit oder ordnungsgemäß zugelassen sind. Dieses Phänomen lässt sich insbesondere in den Gewerbegebieten beobachten. Beispiele findet man schnell in Quartieren, in denen mit Autos gehandelt wird. Allein von Mitte Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 wurde auf mehr als 60 Fahrzeuge ein Roter Punkt geklebt.

Nicht nur Privatpersonen versuchen, sich auf diese Weise ihres Autos zu entledigen, auch verschiedene Autohändler stellen unserer Wahrnehmung nach zunehmend angekaufte oder in Zahlung genommene Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ab,
bis sie letztlich abtransportiert werden.

Die Stadt erhält diesbezüglich regelmäßig Beschwerden von verärgerten Bürgern.

Die Stadtverwaltung verweist daher auf die Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Die Rechtslage ist eindeutig: Nur zugelassene Fahrzeuge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen. Und zur Teilnahme gehört auch das Parken. Das Abstellen von nicht zugelassenen oder nicht betriebsbereiten Fahrzeugen zählt jedoch nicht zum Parken! Wer sich nicht dran hält, macht sich unter anderem einer unerlaubten Sondernutzung schuldig. Ganz legal dürfen derartige Fahrzeuge ausschließlich auf Privatgrund stehen.

Bei nicht betriebsbereiten oder nicht zugelassenen Fahrzeugen, die dort stehen, wo sie nicht stehen dürfen, wird die Straßenverkehrsbehörde aktiv. Ein erster Schritt in dem entsprechenden Verwaltungsverfahren, bei dem die Stadt eng mit dem Landratsamt zusammenarbeitet, ist die Halterermittlung – auch ohne Vorhandensein eines Kennzeichens. Die Fahrzeug-Ident-Nummer liefert dazu einen Hinweis. Dem letzten eingetragenen Halter droht ein Bußgeldverfahren. Die Kosten für die mögliche Entfernung des Fahrzeugs sowie Sondernutzungsgebühren für das unerlaubte Abstellen werden ihm in Rechnung gestellt.

Gerade bei Autohändlern/-verwertern werden Altwagen aber gerne per Handschlag verkauft. Der ausfindig gemachte letzte Halter kann somit den Verkauf nicht nachweisen – und bleibt auf den Kosten sitzen. Das Ordnungsamt rät daher zu einer seriösen Kaufabwicklung – sprich immer einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem neuen Besitzer abzuschließen.

In den vergangenen vier Wochen wurde auf mehr als 60 Fahrzeuge ein Roter Punkt geklebt.





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