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Änderung des Wasserrechts:
Stadt ist auch für Kostenbescheide zuständig
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Der Bayerische Landtag hat am 24.02.2010 das Bayerische Wassergesetz neu erlassen. Das Gesetz ist bereits zum 01.03.2010 in Kraft getreten und wurde in der Zwischenzeit auch im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl Nr. 4 vom 26.02.2010).

Dadurch hat sich inhaltlich die Rechtslage deutlich verändert. Wir heben an dieser Stelle heraus, dass durch den neu gefassten Art. 42 Abs. 4 BayWG eine neue Zuständigkeitsregelung eingeführt wurde. Für die Festsetzung von Kostenbeiträgen zum Hochwasserschutz war im Bereich des Stadtgebiets Fürstenfeldbruck bislang das Landratsamt Fürstenfeldbruck zuständig.

Die Stadt musste entsprechende Vorgänge bereits vor der Erstellung von Bescheiden dem Landratsamt übergeben. Ein Beitragsbescheid hätte dann vom Landratsamt erlassen werden müssen. Seit dem 01. März 2010 liegt jedoch die Zuständigkeit direkt bei der Stadt Fürstenfeldbruck.

Dies bedeutet, dass die Stadt jetzt nicht nur wie bisher Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) erstellen kann, sondern im Rahmen des Wasserrechts auch eigenständig für die Festsetzung der Kostenbeiträge per Bescheid zuständig ist.

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Änderung des Wasserrechts: Stadt ist auch für Kostenbescheide zuständig
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