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März 2009 - „Entnazifizierung in Fürstenfeldbruck 1945 bis 1951“
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(03/01/2009 - Kultur)








von Dr. G. Neumeier


Kaum ein Thema war und ist bei den Zeitgenossen und bei den Historikern in Deutschland so umstritten wie die Entnazifizierung und deren Folgen. Das Verfahren der Entnazifizierung sollte alle Nationalsozialisten aus ihren Ämtern entfernen, in Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft, stattdessen sollten demokratische Kräfte in Entscheidungspositionen gelangen. Dieses Ziel verfolgte zunächst die amerikanische Besatzungsmacht und ab dem Frühjahr 1946 in eingeschränktem Maße auch die deutsche Spruchkammerpraxis.


Das Verfahren


Woraus bestand die Entnazifizierung? Sie ist in erster Linie als prozesshafte Entwicklung zu verstehen. Ab dem Zeitpunkt der Besatzung warfen die Amerikaner in mehreren Wellen viele Nazis aus ihren Positionen und lösten die NSDAP auf. Vor allem das Gesetz zur „Säuberung“ der Wirtschaft vom Herbst 1945 legte strenge Maßstäbe für den Verbleib einzelner Personen in ihren Positionen an.

Kein Nazi sollte an verantwortlicher Stelle in einem Unternehmen sitzen dürfen. Die Praxis ließ jedoch bereits viele Ausnahmen zu. Aufgrund der Überlastung der amerikanischen Stellen bei der Entnazifizierung und aufgrund strategischer Überlegungen bereiteten die Amerikaner jedoch bald, im Einvernehmen mit deutschen Stellen, den Übergang der Verantwortung für die Entnazifizierungauf die Deutschen vor.

Diese Bestrebungen fanden in dem Gesetz zur „Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ vom 5. März 1946 ihren Kulminationspunkt. Zwar behielten sich die Amerikaner noch die Oberaufsicht über den Entnazifizierungsprozeß vor, doch de facto lag seit diesem Zeitpunkt die Entnazifizierung in deutschen Händen. In der gesamten amerikanischen Besatzungszone wurden mehrere hundert sog. Spruchkammern eingerichtet, die aus dem Vorsitzenden, zwingend einem Juristen, sowie zwei bis vier Beisitzern bestanden. Die Beisitzer waren Laien und sollten aus dem wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Milieu der Betroffenen, also Angeklagten, kommen.

Jeder Deutsche über 18 Jahren musste vor einer Spruchkammer Rechenschaft über seine Tätigkeiten, Aktivitäten, Mitgliedschaften und politischen Einstellungen in der NS-Zeit ablegen. Ähnlich wie in einem normalen Gerichtsverfahren verfasste der öffentliche Kläger eine Anklageschrift, er bediente sich bei seinen Ermittlungen verschiedenster Stellen, wie beispielsweise der Polizei, dem Arbeitsamt, dem Gesundheitsamt oder privater Personen und Unternehmen.

Die Betroffenen/Angeklagten wurden anhand eines 5-er-Schemas vom öffentlichen Kläger eingruppiert und der Urteilsspruch der Spruchkammer klassifizierte die Betroffenen in einer der fünf Gruppen: Hauptschuldiger, Belasteter, Minderbelasteter, Mitläufer oder Entlasteter. Gegen den Urteilsspruch konnte der Betroffene Einspruch bei der Berufungsspruchkammer einlegen, auch konnte der Betroffene Gnadengesuche beim Sonderministerium für Befreiung, beim obersten Gericht oder beim Ministerpräsidenten einlegen. Im zeitlichen Verlauf wurden zunächst die vielen „kleinen“ Leute behandelt und erst zu einem späteren Zeitpunkt, ab 1947/48 die „dicken“ Fische.

Dies führte dazu, dass die Hauptverantwortlichen des NS-Regimes erst dann verurteilt bzw. viel häufiger nicht verurteilt worden sind, als sich die politische Großwetterlage längst gedreht hatte, die Amerikaner an der Entnazifizierung das Interesse aus politischen und sozioökonomischen Gründen längst verloren hatten und auch bei der deutschen Bevölkerung die Kritik an den Spruchkammerverfahren sehr groß war, denn die Mehrzahl der deutschen Frauen und Männer fühlte sich als Opfer der Nazizeit und empfand die Verfahren als ungerechtfertigt.

Tatsächlich war die Entnazifizierung vom Verlauf und vom Ergebnis her eine Farce, allerdings in dem Sinne, dass die meisten Nazibonzen und Nazischergen mehr oder weniger ungeschoren davongekommen waren. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Vollzug des 1949 vom Deutschen Bundestag erlassenen Gesetzes mit dem Paragraphen 131, der es fast allen Beamten erlaubt, wieder in ihre gesicherten Positionen zurückzukehren.




Der Forschungsstand


Bereits in den 1970er Jahren legte Lutz Niethammer seine bahnbrechende Studie „Die Mitläuferfabrik“ vor. Dies besagt, dass die meisten Personen, die in der NS-Zeit oft hohe und höchste Entscheidungsträger in Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und Gesellschaft hatten, als „Mitläufer“ eingestuft worden sind und somit mit einer geringen Sühneleistung wieder zu den Funktionseliten wurden – mit erheblichen Langzeitfolgen für die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.

Daran änderten auch die seit 1958 einsetzenden großen Nachkriegsprozesse nichts mehr, so zum Beispiel der Ulmer Einsatzgruppenprozesse oder der Auschwitzprozeß ab dem Jahre 1963. Nur ganz wenige Personen wurden jemals für ihre Verbrechen während des Naziregimes adäquat verurteilt, dies trifft besonders auf die Justiz, auf die Gestapo und auf die Ortsgruppenleiter und Kreisleiter der NSDAP zu.

Die geschichtswissenschaftliche Forschung des letzten Jahrzehnts differenzierte hier zwar etwas, doch die wesentlichen Ergebnisse von Niethammer haben auch heute noch ihre Gültigkeit. Vor allem Einzelstudien zu einzelnen Orten belegen dies immer wieder, mit der Einschränkung, dass die ehemaligen Entscheidungsträger etwas länger als die Unbelasteten brauchten, um wieder zu Amt und Würden zu kommen.




Einzelbeispiele aus Bruck


Für die Stadt und den Landkreis Fürstenfeldbruck hat in den letzten Jahren der Journalist der Süddeutschen Zeitung, Peter Bierl, in der Zeitschrift „Amperland“ zu dem Thema Entnazifizierung vier Aufsätze vorgelegt. Er konzentrierte sich dabei auf das Verfahren und auf prominente Einzelfälle. Die breite Entnazifizierung in der Stadt Fürstenfeldbruck stellt bis heute ein Forschungsdesiderat dar. Hier wird nun versucht, wenigsten anhand von Einzelfällen aus der breiten Bevölkerung die Entnazifizierung in Bruck zu analysieren.

Josef Nägele, aus katholischem Milieu stammend, wurde am 29.10.1901 in Amberg in der Oberpfalz geboren. Er kam 1936 als Gewerbelehrer an die Berufsschule FFB und wurde damals von dem Kreisschulungsleiter und Lehrer Georg Gruber bei seinem Amtsantritt als „schwarzer Bruder“ bezeichnet. Gruber erreichte 1943 die Aufhebung der UK-Stellung von Nägele, obwohl dieser der einzige Gewerbelehrer am Ort war.

Nägele hatte mehrere Konflikte mit der lokalen Ortsgruppe der NSDAP, denn er hatte schon bei seiner Berufung als Lehrkraft Probleme. Unter der Fachanleitung von Nägele bauten die Schulkinder im HJ-Heim Segelflugzeuge. Er musste auf Weisung des Ortsgruppenleiters in der Jahnhalle Stühle aufstellen während die Mitglieder der HJ daneben standen und Nägele bei der Arbeit zuschauten.

Ob es sich bei ihm um eine Verquickung von Partei-, Verbands- und Lehramt handelte ist schwer zu beurteilen, er war immerhin DAF-Kreiswalter. Josef Nägele kehrte nach 1945 wie eine Reihe anderer Lehrer wieder an die örtliche Schule zurück. War dies im Sinne einer demokratischen Erziehung der Jugend vertretbar? Nägele wurde in die Gruppe IV Mitläufer eingereiht. Als Begründung heißt es im Spruchkammerurteil vom 29.4.1947:

„Der Betroffene war Mitglied der Partei von 1935 – 45, stellvertretender Blockhelfer von 1942-43, Mitglied der SA Res. II von 1933 – 35, des NS-Lehrerbundes von 1933 – 39, der NSV von 1934 – 43, des VDA von 1935 – 43 und des Reichskolonialbundes von 1938 – 43. Diese immerhin nicht gewöhnliche formelle Belastung reiht den Betroffenen klar in die Kl. II der Liste zum Gesetz ein und macht eine genaue Prüfung des Falles zur besonderen Notwendigkeit.

Es ist nicht nur vom Betroffenen selbst glaubhaft nachgewiesen worden, dass er nie für den Nazistaat und Nazigeist etwas übrig hatte, oder gar für ihn eingetreten wäre. Denn er verhielt sich vielmehr schon seit den Zeiten vor der Machtübernahme immer ablehnend und eine solche Ablehnung entsprach auch durchaus seiner Herkunft, seiner Erziehung und auch seinem öffentlichen Auftreten vor 33. Vor allem wird diese seine wahre innere Einstellung gegen den Nazismus so gut wie einheitlich von allen, die ihn näher kennen, darunter beste Zeugen unzweideutig bestätigt und nicht zuletzt hatte der Betroffene dauernd Schwierigkeiten und Streitigkeiten mit all den berüchtigten Parteigrößen, nicht nur in Fürstenfeldbruck sondern auch in seinem früheren Wohn- und Dienstort…

Er war einfach den brutalen Methoden und dem Vernichtungswillen der Nazi und der niedrigen Gesinnung dieser Bonzen an Willenskraft, Routine und geistiger Überlegenheit nicht gewachsen und glaubte, durch reine defensive Nachgiebigkeit und scheinbares Mittun diese Wütrige (? G.N.) beruhigen und besänftigen zu können, wobei er aber immer weiter und weiter getrieben wurde.

Es lag offenkundig nicht an seiner inneren Einstellung und Haltung, die eine klare Ablehnung des Nazismus war und blieb, sondern mehr an seiner angeborenen, also verträglichen anständigen Gesinnung, Veranlagung und Erziehung, dass er – alles andere als eine Kampfnatur, aber doch zäher Gegner – sich soweitgehend von der Partei zum „mitlaufen“ zwingen ließ…So musste die Kammer zum Spruch kommen: Mitläufer, Gruppe IV und eine Sühne von RM 100.00 (Einhundert Mark) erscheint der Gesamtlage des Falles durchaus angemessen, einschl. der besonderen Familienverhältnisse. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen…“ Der Vorsitzende: gez. Zechentmayer, Beisitzer: gez. Schwarzmann Leonh. Gez. Huttenlochner Alois. Nägele legte innerhalb der vierwöchigen Einspruchfrist keine Berufung ein, der Spruch war somit rechtskräftig.

Noch ein kurzes zweites Beispiel. Das Verfahren gegen Ludwig Nauderer, geboren am 5.8.1899, Malermeister und wohnhaft in der Schöngeisingerstr. 80, wurde am 2.6.1948 von der Spruchkammer Fürstenfeldbruck eingestellt. Als Begründung wurde angegeben, dass Nauderer nicht Mitglied der Partei war und dass er als Mitglied der DAF und deren Fachberatungswalter nur unwesentliche Funktionen ausgeübt habe. Weiter heißt es: „Die gegen ihn erhobene Anklage wegen Denunziation wurde vom Kläger zurückgezogen, sodass das Verfahren gegen ihn einzustellen war“. Über 98 Prozent der Menschen in Bruck wurden als nicht belastet eingestuft, ein geringer Teil als Mitläufer, wenige als Minderbelastete und nur ganz wenige als Belastete oder gar Hauptschuldige.




Verhalten der Stadtverwaltung FFB


Die beiden ersten gewählten Bürgermeister der Stadt Fürstenfeldbruck, Hans Wachter (CSU) und Michael Neumeier (SPD) waren in vielfältiger Weise in die Entnazifizierungsverfahren einbezogen. Bei Wiedereinstellungen mussten sie Stellungnahmen über das Für und Wider abgeben, meistens sprachen sie sich für eine Wiedereinstellung von Beschäftigten bei der Stadt oder in anderen städtischen und staatlichen Institutionen aus.

Wachter und Neumeier wurden oftmals von den polizeilichen Ermittlern, die für den öffentlichen Kläger arbeiteten, um Einschätzungen einzelner Personen gebeten, zu politischen Einstellungen, Verhalten und Funktionen während der NS-Zeit. In den allermeisten Fällen stellten Neumeier und Wachter den Betroffenen einen Persilschein aus, oftmals berechtigt, in vielen Fällen jedoch auch unberechtigt.

Über die Motive von Wachter und Neumeier kann auch heute, mehr als 60 Jahre danach, nur vorsichtig spekuliert werden. Man kannte sich, hatte andere Sorgen, musste und wollte weiterhin miteinander in Bruck leben, wollte sich nicht noch in Schwierigkeiten bringen usw. Summa summarum ist die Entnazifizierung auch in der schönen Amperstadt Fürstenfeldbruck weitgehend gescheitert.




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